Gesetze / Erneuerbare-Energien-Gesetz

EEG 2023

§ 38c Gebote für Solaranlagen des zweiten Segments

Stand: 01.01.2023

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/38c#abs-1 (1) Gebote bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments dürfen nur für Anlagen abgegeben werden, die auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand errichtet werden sollen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/38c#abs-2 (2) Geboten bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments muss in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 eine Eigenerklärung des Bieters beigefügt werden, dass er Eigentümer der Fläche ist, auf der die Solaranlagen errichtet werden sollen, oder dass er das Gebot mit Zustimmung des Eigentümers dieser Fläche abgibt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EEG%202014/38c#abs-3 (3) In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 darf die Gebotsmenge bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments pro Gebot eine zu installierende Leistung von 20 Megawatt nicht überschreiten.

§ 38b § 38d